Mittelfristprognose zur deutschlandweiten Stromabgabe an Letztverbraucher für die Kalenderjahre 2019 bis 2023
Die deutschen Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) sind entsprechend den Bestimmungen des § 60 Abs. 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG), verbunden mit den Vorgaben in den inhaltlich zugehörigen Gesetzen und Verordnungen (EEV, EEAV, WindSeeG, GEEV, usw.) verpflichtet, kalenderjährlich Prognosen zur Entwicklung der bundesweiten EEG-Umlage zu erstellen und zu veröffentlichen. Neben dem Stromaufkommen aus EEG geförderten Anlagen ist eine Prognose der Stromabgabe an Letztverbraucher zu erstellen. Dabei ist neben dem vollumlagepflichtigen, nicht-privilegierten, Letztverbrauch insbesondere auch der voraussichtliche Stromverbrauch der Eigenversorger und der privilegierten stromintensiven Industrie und der Schienenbahnen, für den die EEG-Umlage in verringerter Höhe gezahlt werden muss, zu untersuchen.